Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 7B_915/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 3.1). Über die Verwertbarkeit von Beweisen ist im Verfahren der strafprozessualen Haft nur beschränkt zu entscheiden, nämlich dann, wenn die Unverwertbarkeit offensichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_135/2022 vom 30. März 2022 E. 3.3; vgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 221 StPO).