3. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt als allgemeinen Haftgrund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausnahmsweise (wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr) zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare -5-