Dementsprechend beschlägt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Ausstandsgrund der Vorbefassung, sondern geht es um eine Mehrfachbefassung. Diese vermöchte nur dann einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO zu begründen, wenn sich Gerichtspräsident Thomas Meier im Rahmen des Genehmigungsentscheids vom 23. April 2025 insbesondere im Hinblick auf die Frage des dringenden Tatverdachts in einer Art und Weise festgelegt hätte, dass der Ausgang des Haftverfahrens nicht mehr offen gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall. Gerichtspräsident Thomas Meier bejahte im Genehmigungsentscheid vom 23. April 2025 einen dringenden Tatverdacht (i.S.v. Art. 269 Abs. 1 lit.