2.3. Dass es in die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau fiel, sowohl den in der gleichen Strafuntersuchung ergangenen Genehmigungsentscheid vom 23. April 2025 (Beschwerdeantwortbeilage) als auch den Haftentscheid vom 1. Mai 2025 zu erlassen, ist unbestritten (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 StPO). In beiden Fällen entschied Gerichtspräsident Thomas Meier als Mitglied des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau und somit in gleicher (und nicht in anderer) Stellung. Dementsprechend beschlägt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Ausstandsgrund der Vorbefassung, sondern geht es um eine Mehrfachbefassung.