2.2. Der Beschwerdeführer berief sich auf eine Vorbefassung gemäss Art. 56 lit. b StPO. Dieser Ausstandsgrund setzt voraus, dass die vom Ausstandsgesuch betroffene Person in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Ist die Person in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt keine Vorbefassung, sondern eine Mehrfachbefassung vor. Eine solche kann unter dem Gesichtswinkel von Art. 56 lit. f StPO bedeutsam sein. Zu prüfen ist diesfalls anhand der tatsächlichen und -4-