Gerichtspräsident Thomas Meier sei deshalb als Haftrichter vorbefasst gewesen. Die Vorbefassung ergebe sich "nebst der Überprüfung der analogen Frage des Tatverdachts" daraus, dass der Haftrichter Kenntnis von den beantragten Überwachungsmassnahmen gehabt habe, möglicherweise auch schon entsprechende Treffer antizipiert habe und deshalb bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts nicht mehr unvoreingenommen habe sein können. Dies sei im Rahmen der Haftbeschwerde zu berücksichtigen.