2. 2.1. Der Beschwerdeführer begründete die mit Eingabe vom 16. Mai 2025 geltend gemachte Verletzung von Ausstandsvorschriften damit, dass der Haftrichter (Gerichtspräsident Thomas Meier) vor Anordnung der Untersuchungshaft am 1. Mai 2025 bereits mit Verfügung vom 23. April 2025 eine gegen ihn gerichtete (rückwirkende) Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs genehmigt habe. Gerichtspräsident Thomas Meier sei deshalb als Haftrichter vorbefasst gewesen.