3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Schreiben vom 16. Mai 2025 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. 3.3. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in Verletzung von Ausstandsvorschriften ergangen sei. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 reichte er eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: