" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Mai 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft sei aufzuheben und der Beschuldigte sei in Abweisung des Antrags auf Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. April 2025 unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung angemessener Ersatzmassnahmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." -3-