221 Abs. 2 StGB. Am 12. Mai 2025 übernahm sie eine bis dahin von der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat gegen den Beschwerdeführer wegen diverser Sachbeschädigungen, Diebstahls, Nötigung, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und versuchter Brandstiftung geführte Strafuntersuchung. 2. 2.1. Am 29. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 30. April 2025 die Abweisung dieses Haftantrags und seine unverzügliche Haftentlassung.