Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.122 (HA.2025.216; STA.2025.3237) Art. 151 Entscheid vom 23. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 1. Mai 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 10. April 2025 kam es auf dem Grundstück von B._____ und C._____ (Q-Strasse in R._____) zum Brand eines Gartenhauses. Als wahrschein- lichste Brandursache wurde eine vorsätzliche Brandstiftung unter Verwen- dung von Benzin ermittelt. Die Staatsanwaltschaft Baden führt deswegen gegen den am 29. April 2025 festgenommenen Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB, ev. qualifizierter Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StGB. Am 12. Mai 2025 übernahm sie eine bis dahin von der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat gegen den Beschwerdeführer wegen diverser Sachbeschädigungen, Dieb- stahls, Nötigung, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage und versuchter Brandstiftung geführte Strafuntersuchung. 2. 2.1. Am 29. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden beim Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwer- deführers in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Der Beschwer- deführer beantragte mit Stellungnahme vom 30. April 2025 die Abweisung dieses Haftantrags und seine unverzügliche Haftentlassung. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 1. Mai 2025 einstweilen bis zum 28. Juli 2025 in Untersuchungshaft. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdefüh- rer am 2. Mai 2025 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde vom 9. Mai 2025 folgende Anträge: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Mai 2025 betref- fend Anordnung von Untersuchungshaft sei aufzuheben und der Beschul- digte sei in Abweisung des Antrags auf Untersuchungshaft der Staatsan- waltschaft Baden vom 29. April 2025 unverzüglich aus der Untersuchungs- haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung angemessener Ersatz- massnahmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Schreiben vom 16. Mai 2025 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. 3.3. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau in Verletzung von Ausstandsvorschriften ergangen sei. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 reichte er eine Stellungnahme zur Beschwer- deantwort der Staatsanwaltschaft Baden ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer begründete die mit Eingabe vom 16. Mai 2025 gel- tend gemachte Verletzung von Ausstandsvorschriften damit, dass der Haft- richter (Gerichtspräsident Thomas Meier) vor Anordnung der Untersu- chungshaft am 1. Mai 2025 bereits mit Verfügung vom 23. April 2025 eine gegen ihn gerichtete (rückwirkende) Überwachung des Post- und Fernmel- deverkehrs genehmigt habe. Gerichtspräsident Thomas Meier sei deshalb als Haftrichter vorbefasst gewesen. Die Vorbefassung ergebe sich "nebst der Überprüfung der analogen Frage des Tatverdachts" daraus, dass der Haftrichter Kenntnis von den beantragten Überwachungsmassnahmen ge- habt habe, möglicherweise auch schon entsprechende Treffer antizipiert habe und deshalb bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts nicht mehr unvoreingenommen habe sein können. Dies sei im Rahmen der Haft- beschwerde zu berücksichtigen. 2.2. Der Beschwerdeführer berief sich auf eine Vorbefassung gemäss Art. 56 lit. b StPO. Dieser Ausstandsgrund setzt voraus, dass die vom Ausstands- gesuch betroffene Person in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Ist die Person in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehr- fach befasst, liegt keine Vorbefassung, sondern eine Mehrfachbefassung vor. Eine solche kann unter dem Gesichtswinkel von Art. 56 lit. f StPO be- deutsam sein. Zu prüfen ist diesfalls anhand der tatsächlichen und -4- verfahrensrechtlichen Umstände in jedem Einzelfall, ob das Verfahren trotz Mehrfachbefassung noch als offen erscheint (BGE 148 IV 137 E. 5.4 und 5.5). Dass Mitglieder eines Zwangsmassnahmengerichts in derselben Strafsache mehrfach tätig werden, genügt für die Annahme einer unzuläs- sigen Mehrfachbefassung nicht (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 56 StPO). 2.3. Dass es in die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau fiel, sowohl den in der gleichen Strafuntersuchung ergangenen Genehmigungsentscheid vom 23. April 2025 (Beschwerdeantwortbeilage) als auch den Haftentscheid vom 1. Mai 2025 zu erlassen, ist unbestritten (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 StPO). In beiden Fällen entschied Gerichtspräsi- dent Thomas Meier als Mitglied des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau und somit in gleicher (und nicht in anderer) Stellung. Dement- sprechend beschlägt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Ausstandsgrund der Vorbefassung, sondern geht es um eine Mehrfachbe- fassung. Diese vermöchte nur dann einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO zu begründen, wenn sich Gerichtspräsident Thomas Meier im Rahmen des Genehmigungsentscheids vom 23. April 2025 insbesondere im Hinblick auf die Frage des dringenden Tatverdachts in einer Art und Weise festgelegt hätte, dass der Ausgang des Haftverfahrens nicht mehr offen gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall. Gerichtspräsident Thomas Meier bejahte im Genehmigungsentscheid vom 23. April 2025 ei- nen dringenden Tatverdacht (i.S.v. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO) gestützt auf Aussagen von B._____ und erste Ermittlungsergebnisse. Die Befürchtung, dass er deswegen im Haftverfahren geneigt gewesen sein könnte, neuere Ermittlungsergebnisse oder begründete Vorbringen des Beschwerdefüh- rers nicht angemessen zu berücksichtigen und keine neue (ergebnisoffene) Beurteilung des dringenden Tatverdachts bis (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 bzw. Abs. 1 lit. a StPO) vorzunehmen, erscheint gänzlich unbegründet. Ein in diesem Beschwerdeverfahren wie auch immer zu berücksichtigender (vgl. hierzu Art. 60 StPO) Ausstandsgrund ist nicht zu erkennen. 3. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt als allgemeinen Haft- grund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausnahmsweise (we- gen qualifizierter Wiederholungsgefahr) zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare -5- Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Als prozessuale Zwangsmassnahme muss Untersuchungshaft zudem ver- hältnismässig sein. Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO) und ist aufzuheben, wenn Ersatzmass- nahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 237 Abs. 1 StPO). 4. 4.1. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergeb- nisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien (zur Publika- tion vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 7B_915/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 3.1). Über die Verwertbarkeit von Beweisen ist im Verfahren der strafprozessualen Haft nur beschränkt zu entscheiden, nämlich dann, wenn die Unverwertbarkeit offensichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_135/2022 vom 30. März 2022 E. 3.3; vgl. auch MARC FORSTER, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 221 StPO). 4.2. Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 221 Abs. 1 StGB). Bringt der Täter wissent- lich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheits- strafe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 StGB). Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff der Feuersbrunst einen Brand, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist (BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 221 StGB). Um die Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB zu vollenden, muss zur Verursa- chung einer vorsätzlichen Feuersbrunst zusätzlich der Schaden eines an- dern oder das Hervorrufen einer Gemeingefahr hinzutreten (BRUNO ROELLI, a.a.O., N. 10 zu Art. 221 StGB). Art. 221 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass Leib oder Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet wurden, wes- halb eine bloss abstrakte Gefahr nicht ausreicht. Angesichts der hohen Strafandrohung ist eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib oder Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich. Es genügt nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es -6- tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Massgebend ist nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsäch- lich ereignet hat (BRUNO ROELLI, a.a.O., N. 18 zu Art. 221 StGB). Der subjektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB verlangt vorab, dass der Täter willentlich eine Feuersbrunst verursacht und sodann wissentlich jemanden in Gefahr für Leib und Leben bringt. Erforderlich ist zudem, dass er im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Es genügt deshalb nicht, dass ein Brandstifter im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer mit Wissen und Willen einen Zu- stand schafft, aus dem sich eine ihm bekannte Gefahr ergibt, der will sie notwendigerweise auch. Bei einer Brandstiftung an einem Gebäude bspw. muss der Täter wissen, dass sich darin mindestens ein Mensch befindet, ansonsten der direkte Vorsatz nicht erfüllt ist (BRUNO ROELLI, a.a.O., N. 21 zu Art. 221 StGB). 4.3. 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies im Haftantrag u.a. auf den Bericht "Brandursachenermittlung" der Kantonspolizei Aargau vom 16. April 2025 (act. 55 ff.). Diesem ist zu entnehmen, - dass es sich beim Brandobjekt um ein grösseres, freistehendes und komplett in Holzbauweise erstelltes Garten- und Gerätehaus gehandelt habe (Ziff. 3), - dass sich der Brandherd im Holzlager befunden habe, dort hohe Kon- zentrationen an flüchtigen organischen Kohlenwasserstoffen festge- stellt worden seien und es nach Benzin gerochen habe (Ziff. 6), - dass sich der Brand über die beiden Türen des Holzlagers Richtung Dach des Gartenhauses ausgebreitet und sich auf dessen linke Seite beschränkt habe (Ziff. 6), - dass auf der Videoüberwachung von B._____ keine Person als mut- masslicher Täter zu erkennen sei (Ziff. 6), - dass der Brand vom Nachbarn von B._____ entdeckt worden sei (Ziff. 7), - dass B._____ als möglichen Täter den Beschwerdeführer genannt habe, weil dieser ihn für den Verlust einer Arbeitsstelle verantwortlich gemacht und ihm auch Kontrollschilder entwendet habe (Ziff. 7), - dass als Brandursache eine Brandstiftung im Vordergrund stehe (Ziff. 8), - dass durch die rasche Entdeckung des Brandes keine Personen konkret gefährdet worden seien (Ziff. 9), - dass sich das Feuer ohne Intervention der Feuerwehr auf das gesamte Gartenhaus ausgebreitet und womöglich auch auf das 3 Meter -7- entfernte Haus übergegriffen hätte (Ziff. 9; zum mutmasslich deutlich geringeren Abstand zum Haus vgl. act. 66 f.). Weiter verwies die Staatsanwaltschaft Baden auf die Einvernahme von B._____ vom 14. April 2025. Dieser sei 2015 der Vorgesetzte des Be- schwerdeführers gewesen, als diesem gekündigt worden sei. Nach Jahren ohne Kontakt habe der Beschwerdeführer telefonisch Kontakt mit ihm ge- sucht, weil er (B._____) ihm (dem Beschwerdeführer) das Leben "kaputt" gemacht habe und nun dafür büssen müsse. Um den Kontakt zu erzwin- gen, habe der Beschwerdeführer C._____ am 18. Dezember 2023 die Kon- trollschilder ihres Fahrzeugs entwendet. Die Entwendung der Kontrollschil- der habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Ja- nuar 2024 bestätigt. Zwischen dem 16. – 20. Juli 2024 sei es bei B._____ und C._____ zu einem mutmasslichen Einbruchversuch gekommen. Dabei seien Drahtstücke in den Schlosszylinder der Haustüre eingeführt und der Schlosszylinder mit Silikon zugeklebt worden. Am 29. Juli 2024 habe B._____ vom Beschwerdeführer einen Brief mit einer Geldforderung von Fr. 3'000'000.00 "wegen Körperverletzung am Arbeitsplatz sowie das Zer- stören eines Menschenlebens in finanzieller Hinsicht" erhalten. Der Modus operandi entspreche auffallend früheren Delikten. So werde der Beschwerdeführer als begeisterter Leiter und Trainer der D._____ beschul- digt, am 22. Februar 2024 die Wohnungstüre von E._____, einer früheren Präsidentin des F._____, in Brand gesetzt und wenige Tage zuvor den Schlosszylinder von deren Wohnungstüre verklebt zu haben. Zwischen Ok- tober 2020 und Juni 2021 sei es auch beim Clubhaus dieses Vereins zu sieben verklebten Türschlössern gekommen. Am 17. März 2022 sei ein Schrank in Brand gesetzt worden. G._____, passives Mitglied des F._____ und ehemaliger Nachbar des Beschwerdeführers, habe erklärt, von diesem im Dezember 2023 eine unerklärbare Rechnung über Fr. 200'000.00 für "entgangene K Events" erhalten zu haben. Auf der Videoaufnahme der H._____ AG in R._____, die sich im selben Quartier wie der "hiesige" Tatort befinde, sei ersichtlich, dass am 10. April 2025 um ca. 02.11 Uhr höchstwahrscheinlich ein Citroën C4 Picasso (wie auch der Beschwerdeführer einen habe) auf den Firmenparkplatz gefahren sei und diesen um ca. 03.03 Uhr wieder verlassen habe. I._____, eine Nachbarin von B._____, habe am 28. April 2025 ausgesagt, kurz vor 03.00 Uhr (am 10. April 2025) durch einen dumpfen Ton aufgeschreckt worden zu sein. Als sie aus dem Schlafzimmer in Richtung H._____ AG geblickt habe, habe sie gesehen, wie eine männliche Person (ca. 170 cm gross; eher schlank; mit wenigen sehr kurzen Haaren oder einer Glatze; bekleidet mit einer hellbraunen/beigen Lederjacke und einer dunklen Hose) in Rich- tung von deren Parkplatz weggelaufen sei. Die Beschreibung stimme mit dem Erscheinungsbild des Beschwerdeführers (rund 170 cm gross; schlanke Statur; glatzköpfig) überein. Der Zeitpunkt dieser Beobachtung -8- decke sich mit der auf der Videoaufnahme der H._____ AG festgehaltenen Abfahrtszeit des fraglichen Fahrzeugs. Der Beschwerdeführer sei nicht geständig. Anlässlich einer beim Be- schwerdeführer stattgefundenen Hausdurchsuchung seien verschiedene Gefässe mit Benzin und nicht bekannten Flüssigkeiten sichergestellt wor- den. Das in der Nacht in Brand gesetzte Gartenhaus habe sich nur 1.45 Meter vom Wohnhaus entfernt befunden, in welchem damals B._____ und C._____ und ihre Kinder geschlafen hätten. Das Feuer hätte ohne das stattgefundene schnelle Eingreifen auf das Wohnhaus übergreifen und eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben der dort schlafenden Bewohner bedeuten können. Durch die Brandstiftung vom 10. April 2025 sei die psychische Integrität von B._____ und C._____ und deren Kindern schwer beeinträchtigt worden. B._____ habe am 14. April 2025 ausgesagt, wegen der kontinuierlichen Steigerung der Handlungen (Telefonterror; Kontrollschilderdiebstahl; Sachbeschädigung; Brandstiftung) und weil er die psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht einschätzen könne, das Schlimmste zu befürchten. 4.3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte bei der Beur- teilung des dringenden Tatverdachts im Wesentlichen auf die Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft Baden im Haftantrag ab. Der Modus operandi (Verkleben und Verstopfen eines Schlosszylinders und anschliessendes Legen eines Brandes) stimme mit früheren Vorkommnissen, derer der Be- schwerdeführer beschuldigt werde, überein. Der dringende Tatverdacht sei zu bejahen. 4.3.3. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde das Vorliegen eines drin- genden Tatverdachts. Dass er die früheren Vorkommnisse zu verantworten habe, basiere lediglich auf einer Vermutung. Dass er B._____ eine Forde- rung über Fr. 3'000'000.00 habe zukommen lassen, sei richtig. Mit den Ein- bruchversuchen habe er aber nichts zu tun. Diesbezüglich gebe es keine belastenden Indizien. Mit diesen Einbruchversuchen lasse sich auch kein dringender Tatverdacht im Hinblick auf die Brandstiftung vom 10. April 2025 begründen. Der Verdacht bezüglich der Vorkommnisse zum Nachteil von E._____ beruhe einzig auf deren Vermutungen. Zwar bestehe über den F._____ eine Verbindung. Zwischen der gemeinsamen Zeit seien aber sie- ben Jahre vergangen. An der Gartenhaustür sei im Gegensatz zu früheren Ereignissen kein verklebtes und verstopftes Schloss vorgefunden worden. Der Modus operandi stimme nicht überein. Die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Brennmittel benötige er für Kurse und Events im Zusam- menhang mit dem Betrieb seiner D._____ in S._____, wo er diese -9- Brennmittel nicht aufbewahren könne. In seinem Fahrzeug seien keine "solche Gegenstände" oder Spuren davon gefunden worden. Entgegen der Beschreibung der Nachbarin habe er aktuell schwarze, mindestens 3 cm lange Haare (mit Hinweis auf seine erkennungsdienstliche Erfassung vom 30. April 2025, Beschwerdebeilage 3). Die Staatsanwaltschaft Baden habe eine Randdatenerfassung angeordnet. Weil er diese mit Beschwerde an- fechten werde, seien die damit erhobenen Daten nicht verwertbar. Zwar bestünden Verbindungen zwischen ihm und den Geschädigten und seien mögliche Indizien vorhanden. Es liege aber kein ausreichender dringender Tatverdacht vor, der seine Inhaftierung rechtfertigen könnte. 4.3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden führte mit Beschwerdeantwort ergänzend aus, dass nunmehr der Bericht zur am 22. April 2024 beantragten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 23. April 2025 geneh- migten Randdatenerhebung vorliege. Gemäss diesem Bericht habe sich der Beschwerdeführer zu folgenden Zeiten in unmittelbarer Tatortnähe in R._____ aufgehalten: - 17. Januar 2025 (02.13 – 02.25 Uhr) - 10. April 2025 (02.12 – 03.06 Uhr) - 12. April 2025 (23.34 – 23.48 Uhr) - 15. April 2025 (01.48 – 02.25 Uhr) Das Mobiltelefon sei in den genannten Zeitpunkten vom Wohnort des Be- schwerdeführers (S._____) nach R._____ (Tatort) und wieder an den Woh- nort bewegt worden. Der dringende Tatverdacht werde dadurch weiter er- härtet. 4.3.5. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 19. Mai 2025 daran fest, dass die Ergebnisse der Randdatenerhebung wegen seiner Be- schwerde gegen den Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmen- gerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2025 bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts nicht berücksichtigt werden dürften. 4.4. Warum die (dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau noch nicht bekannten) Ergebnisse der rückwirkenden Randdatenerhebung bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts nicht zu berücksichtigen sein sollen, ist (wie sogleich zu zeigen ist) nicht ersichtlich. Die kantonale Beschwerdeinstanz hat in hängigen Haftbeschwerdeverfah- ren auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich ge- wordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) grundsätzlich zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts - 10 - 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6). Weshalb dies vorliegend wegen der vom Beschwerdeführer gegen den Genehmigungsentscheid des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2025 erhobenen Beschwerde nicht zulässig sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die von der Staatsan- waltschaft Baden beantragte rückwirkende Erhebung von Randdaten ge- nehmigen durfte oder nicht, ist Gegenstand eines eigenständigen Be- schwerdeverfahrens, welchem die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens nicht vorzugrei- fen hat. Der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau hat zumindest bis zum Entscheid der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts über die deswegen erhobene Be- schwerde Bestand und ist deshalb (weil zumindest nicht offensichtlich falsch) auch von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts einstweilen als gültig zu betrachten. Dementsprechend ist für dieses Be- schwerdeverfahren von einer gültig genehmigten Randdatenerhebung aus- zugehen, deren Ergebnisse bei der Beurteilung des dringenden Tatver- dachts mitberücksichtigt werden dürfen. 4.5. Es kann (weil vom Beschwerdeführer anerkannt) für dieses Beschwerde- verfahren als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer mit Brief vom 29. Juli 2024 von B._____ Fr. 3'000'000.00 "wegen Körperverletzung am Arbeitsplatz sowie das Zerstören eines Menschenlebens in finanzieller Hin- sicht" forderte (Eröffnung Festnahme vom 29. April 2025, zu Fragen 8 und 11). Weiter kann es (weil vom Beschwerdeführer ebenfalls anerkannt) als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer, weil er sich von B._____ "ab- geblockt" fühlte, Kontrollschilder entwendete, um so ein Gespräch mit B._____ zu erzwingen (zu Frage 14). Bei seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 5. Januar 2024 (act. 80 ff.) gab der Beschwerde- führer zu Protokoll, dass er gegenüber B._____ ein Anliegen im Zusam- menhang mit einer "Neuanmeldung bei der Sozialhilfe" gehabt habe (zu Frage 26). Sein Körper sei quasi von ihm "vergewaltigt" worden. Ihm sei auch noch die Wohnung gekündigt worden und er habe "im Keller" pennen müssen. Er habe gesehen, dass "er" ihm das Leben "versaut" habe (zu Frage 28). Die oben genannten Umstände weisen konkret darauf hin, dass der Be- schwerdeführer B._____ als tief in seiner Schuld stehend betrachtet und dass er nicht gewillt ist, die Versuche von B._____, Kontakte mit ihm (dem Beschwerdeführer) zu vermeiden, einfach zu akzeptieren. Gestützt auf die Ergebnisse der Randdatenerhebung ist für dieses Beschwerdeverfahren zudem davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Nacht auf den 10. April 2025 von S._____ nach R._____ begab und sich im mut- masslichen Tatzeitpunkt dort aufhielt. Dies genügt einstweilen für die - 11 - Annahme eines dringenden Tatverdachts auf Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB, zumal keinerlei entlastenden Umstände zu erkennen sind. 4.6. Zusammengefasst sind zumindest für dieses Beschwerdeverfahren fol- gende Handlungen dem Beschwerdeführer zuzuordnen: - 13., 14. und 18. Dezember 2023: Versuche des Beschwerdeführers, mittels Telefonaten mit C._____ Kontakt zu B._____ herzustellen (Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2024 [act. 80 ff.], zu Fragen 12 ff.) - 18. Dezember 2023: Entwendung von Kontrollschildern, um B._____ zu einer von diesem nicht gewünschten Kontaktaufnahme zu bewegen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2024, zu Fragen 40 und 42) - 29. Juli 2024: Geltendmachung einer bis zum 1. August 2024 zu beglei- chenden Forderung von Fr. 3'000'000.00 gegenüber B._____ wegen "Körperverletzung am Arbeitsplatz sowie das Zerstören eines Men- schenlebens in Finanzieller Hinsicht" (vgl. act. 123 f.) - 10. April 2025: Brandstiftung zum Nachteil u.a. von B._____ All diese Handlungen scheinen vom Drang des Beschwerdeführers getra- gen gewesen zu sein, B._____ wider dessen Willen zur Kontaktaufnahme mit ihm zu zwingen, um ihn für vermeintlich begangenes Unrecht zumindest finanziell zur Rechenschaft zu ziehen. Von daher ist naheliegenderweise auch bezüglich des offenbar im Zeitraum 16. - 20. Juli 2024 zum Nachteil von B._____ stattgefundenen Einbruchdiebstahls (bei welchem Drahtstücke in den mit Silikon zugklebten Schlosszylinder der Haustüre eingeführt wurden) im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer hierfür verantwortlich war. 4.7. Vergleicht man die vom Beschwerdeführer mutmasslich zum Nachteil von B._____ begangenen Handlungen mit den gegen den Beschwerdeführer auch erhobenen Vorwürfen, am 16. und 20. Februar 2024 den Schlosszy- linder der Wohnungstüre einer früheren Präsidentin des F._____ verklebt zu haben, am 22. Februar 2024 ihre Wohnungstüre in Brand gesetzt zu haben, im Zeitraum Oktober 2020 – Juni 2021 am Clubhaus dieses Vereins wiederholt Schlösser verklebt, am 17. März 2022 einen Schrank in Brand gesetzt zu haben und im Dezember 2023 von einem ehemaligen Passiv- mitglied des "F._____" Fr. 200'000.00 wegen "entgangenen K Events" ein- gefordert zu haben, sind ohne Weiteres Übereinstimmungen festzustellen. Ähnlich wie vorliegend scheint auch die frühere Präsidentin des F._____ den Beschwerdeführer von Beginn weg vor allem deshalb verdächtigt zu haben, weil es "zu mehreren Disputen" gekommen sei (act. 96). Wie es sich abschliessend damit verhält, kann derzeit aber offenbleiben, weil die - 12 - Vorwürfe im Zusammenhang mit dem F._____ nicht erforderlich sind, um bezüglich der mutmasslichen Straftaten zum Nachteil von B._____ einen dringenden Tatverdacht bejahen zu können. 4.8. Dafür, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm mutmasslich am 10. Ap- ril 2025 verübten Brandstiftung Leib oder Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdete oder auch nur (im Sinne eines direkten Vorsatzes) ge- fährden wollte, gibt es derzeit keine konkreten Hinweise. Wenngleich die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschwerdeführer weder Drohung noch Nötigung zur Last legt, dürfte das mutmassliche Motiv der Brandstiftung doch (einzig) darin gelegen haben, B._____ in Angst und Schrecken zu versetzen, um ihn für vermeintlich begangenes Unrecht zu bestrafen oder ihn auf diese Weise gefügig zu machen. Dementsprechend ist bezüglich der Brandstiftung von einem dringenden Tatverdacht auf Art. 221 Abs. 1 StGB auszugehen. 4.9. Die Staatsanwaltschaft Baden machte in ihrem Haftantrag geltend, dass der Beschwerdeführer die psychische Integrität von B._____ und C._____ und deren Kindern i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO schwer beeinträchtigt habe. Sie begründete dies mit der Gefährlichkeit der nächtlichen Brandle- gung am in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus liegenden Gartenhaus und der von B._____ bei seiner Einvernahme vom 14. April 2025 geäusserten Furcht, dass er aufgrund der konfliktbeladenen Vorgeschichte mit kontinu- ierlicher Steigerung der Handlungen des Beschwerdeführers (Telefonter- ror; Kontrollschilderdiebstahl; Sachbeschädigung; Brandstiftung) "das Schlimmste" befürchte, zumal er die psychische Verfassung des Be- schwerdeführers nicht einschätzen könne. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schloss sich dieser Beurteilung in seiner E. 2.4.1 an. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass be- züglich der Brandstiftung gar kein dringender Tatverdacht vorliege, was aber nach dem bereits Ausgeführten nicht zu überzeugen vermag. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass Drohungen keine Straftaten i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO sein könnten. Diese Sichtweise vermag aber zumindest dann nicht zu überzeugen, wenn die Drohung als einstwei- liger Höhepunkt eines zumindest Stalking-ähnlichen Verhaltens darin be- steht, zu Schlafenszeiten in unmittelbarer Nähe zu einem von einer Familie bewohnten Wohnhaus einen Holzschuppen in Brand zu setzen. Eine der- artige Vorgehensweise, bei welcher der Eintritt einer konkreten Lebensge- fahr oder von Schlimmerem eine nahe Möglichkeit ist, bezweckt nichts an- deres, als der betroffenen Person (ähnlich wie bei einer verübten schweren - 13 - Gewalttat) mit Nachdruck zu vermitteln, dass man zu allem bereit ist. Sie ist auch geeignet, schwere Angstzustände bei der betroffenen Person, wie von B._____ geltend gemacht, zu bewirken. Dass bezüglich Art. 221 Abs. 2 StGB derzeit kein dringender Tatverdacht zu bejahen ist, steht der Annahme einer Anlasstat i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO nicht entgegen. Eine allfällige Befürch- tung, dass der Beschwerdeführer nochmals solch eine Brandstiftung bege- hen könnte, begründete denn auch ohne Weiteres eine (nicht hinnehm- bare) ernsthafte und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben von B._____ und C._____ und ihrer Familie i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO. Die vom Beschwerdeführer mutmasslich zumindest bei B._____ gezielt geweckte Befürchtung um sein Leben und dasjenige seiner Familie wirkte zudem nicht nur in einem kurzen Moment, sondern dürfte bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers am 29. April 2024 unverändert angehalten haben. Ein derartiger (intensiver und langer) Angstzustand ist als eine schwere Beein- trächtigung der psychischen Integrität i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO zu werten. Die vom Beschwerdeführer mutmasslich begangene Brandstiftung ist daher als eine Anlasstat i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO zu werten. 5. 5.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür vo- raus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um Fluchtgefahr zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensver- hältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksich- tigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie etc.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer befürchteten Aus- reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (Urteil des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2. 5.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die von ihr geltend gemachte Fluchtgefahr damit, dass der Beschwerdeführer italienischer Staatsange- höriger und in Deutschland geboren sei. Dort habe er die Schulen besucht, eine Ausbildung als Elektriker begonnen und abgebrochen und eine - 14 - Ausbildung als Maler absolviert. Seine Mutter und zwei Brüder lebten in Deutschland. In Italien habe der Beschwerdeführer einen Onkel und eine Tante. Im Alter von 29 Jahren (d.h. 2003) sei der Beschwerdeführer in die Schweiz gekommen. Bis Ende 2017 habe er als Maler gearbeitet. Zwischen 2017 und 2022 habe er Sozialhilfe bezogen. Am 28. Juni 2022 habe er eine Anstellung als Sicherheitsmitarbeiter gefunden. Seit dem 1. März 2025 sei er wieder auf Sozialhilfe angewiesen. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er habe kein Beziehungsnetz in der Schweiz und seine weiteren beruflichen Aussichten hier seien eingeschränkt. 5.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schloss sich dieser Beurteilung mit ähnlicher Begründung an (E. 2.3). 5.2.3. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, nie in Italien gelebt zu haben und das letzte Mal 2014 oder 2015 dort gewesen zu sein. Zu seinem dortigen Onkel und seiner dortigen Tante habe er (nur) telefonischen Kon- takt. Mit einem Bruder, der in Norddeutschland lebe, pflege er gelegentlich losen Kontakt. Zu seiner Mutter habe er seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr. Im Übrigen bestünde in Bezug auf Deutschland kein Auslieferungs- hindernis. Zwar habe er in der Schweiz nicht viele Kontakte. Doch auch sein Austausch mit seinen im Ausland lebenden Verwandten sei dürftig. Er lebe seit 2003 in der Schweiz und verfüge mittlerweile über eine C- Bewilligung. Er sei hier verwurzelt und habe auch sein zukünftiges Leben in der Schweiz geplant, insbesondere mit dem Betrieb der von ihm gegrün- deten D._____. Seine (in gesundheitlicher und beruflicher Hinsicht) schwie- rige Situation seit 2017 zeige, dass er versuche, in der Schweiz seine Zu- kunft zu bestreiten. Da er aktuell Sozialhilfe beziehe, sei unklar, ob er sei- nen Lebensunterhalt auch im Ausland finanzieren könnte. Seine Berufs- chancen seien, auch aufgrund seines Gesundheitszustands (Bandschei- benvorfall), im Ausland schlechter als in der Schweiz. Sein Gesundheitszu- stand würde eine Flucht zudem zumindest erschweren. Fluchtgefahr sei deshalb zu verneinen. Einer allfälligen (marginalen) Fluchtgefahr könnte mit Ersatzmassnahmen begegnet werden. 5.3. Der selbstgewählte Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt seit über 20 Jahren in der Schweiz. Zwar scheint er in der Schweiz keine für ihn wichtigen sozialen oder familiären Bindungen zu pflegen. Dies gilt aber wohl auch für Deutschland und Italien. Beruflich hat sich der Beschwerde- führer zumindest bis 2017 in der Schweiz integriert. Auch der Umstand, dass er seitdem mehrheitlich Sozialhilfe bezieht, dürfte erheblich flucht- hemmend wirken. Insgesamt ist von einem gewichtigen Interesse des Be- schwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, auszugehen. - 15 - 5.4. Für Fluchtgefahr spricht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Ver- urteilung mit einer empfindlichen Strafe rechnen muss, wird Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB doch mit einer Freiheitsstrafe nicht unter ei- nem Jahr bestraft. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, wonach dem Beschwerdeführer eine mehrmonatige Freiheitsstrafe drohe (E. 2.5), legen nahe, dass es einstweilen zumindest nicht von einer (wesentlich) überjährigen Freiheitsstrafe oder allenfalls auch (aus von ihm nicht näher dargelegten Gründen) von einer unterjähri- gen Freiheitsstrafe ausgeht. Stellt man auf diese Beurteilung ab, ist fraglich, ob der damit einhergehende Fluchtanreiz genügt, um den Beschwerdefüh- rer zu einer Flucht nach Deutschland oder Italien zu bewegen. Gravieren- der dürfte diesbezüglich sein, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung mit einer mehrjährigen Landesverweisung rechnen muss (Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB). Dass es zu einer Verurteilung kommt, steht aber derzeit nicht sicher fest. Der Beschwerdeführer ist nur teilweise ge- ständig und scheint (soweit derzeit ersichtlich nicht nur pro forma) einen Freispruch zumindest in Bezug auf die schwersten Vorwürfe anzustreben, was die Fluchtgefahr eher relativiert. 5.5. In Abwägung der in E. 5.3 und 5.4 genannten Umstände erscheint eine Flucht des Beschwerdeführers derzeit wenig wahrscheinlich, weshalb der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zumindest einstweilen zu verneinen ist. Sollte sich die noch (in E. 6) abzuhandelnde qualifizierte Wiederholungs- gefahr realisieren, wäre zwar nicht mehr zu erwarten, dass sich der Be- schwerdeführer den hiesigen Strafverfolgungsbehörden weiterhin freiwillig zur Verfügung hielte. Eine begründete Veranlassung, das Vorliegen einer einzig mit einer qualifizierten Wiederholungsgefahr begründeten Fluchtge- fahr im Sinne der vom Beschwerdeführer (Beschwerde Ziff. 4) erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_130/2012 vom 23. März 2012 E. 2.3) zu prüfen, besteht aber nicht, weil eine solche Fluchtgefahr mit der qualifizierten Wiederholungsgefahr steht oder fällt und ihr somit keine eigenständige Bedeutung zukommt. 6. 6.1. Nach dem in E. 4.9 Ausgeführten liegt (als erste Voraussetzung für die An- nahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr) eine Anlasstat i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO vor. Zu prüfen bleibt (als zweite Voraussetzung) das Vorliegen einer ungünsti- gen Prognose i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO. Eine solche setzt die - 16 - ernsthafte und unmittelbare Gefahr voraus, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges (wie die Anlasstat), schweres Verbrechen verüben werde. Bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen kann keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden kann. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich dabei auf die konkreten Umstände des Ein- zelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im kon- kreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfer- tigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8). 6.2. 6.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die von ihr geltend gemachte qualifizierte Wiederholungsgefahr in prognostischer Hinsicht damit, dass die Handlungen des Beschwerdeführers zum Nachteil von B._____ sich in ihrer Intensität und Gefährlichkeit zunehmend gesteigert hätten. Es sei eine deutliche Eskalation erkennbar. Dies lasse befürchten, dass der Beschwer- deführer zu noch gefährlicheren Handlungen gegen die physische Integrität von B._____ übergehen könnte. Eine psychiatrische Begutachtung sei an- gezeigt. Mindestens bis zu deren Vorliegen sei i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO von einer erheblichen Gefahr weiterer schwerer Straftaten auszuge- hen. 6.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schloss sich dieser Beurteilung mit ähnlicher Begründung an (E. 2.4.2). 6.2.3. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass der "relevante Vor- fall" vom 10. April 2025 datiere und er am 19. April 2025 verhaftet worden sei. In den dazwischen liegenden neun Tagen habe sich das vermeintlich hohe Risiko eines erneuten schweren Verbrechens nicht verwirklicht. Dies wecke "Zweifel an der Ernsthaftigkeit" einer qualifizierten Wiederholungs- gefahr. Der Brand sei zudem nicht am Wohnhaus, sondern am unbewohn- ten, freistehenden Gartenhaus gelegt worden. Die subjektive Wahrneh- mung von B._____ oder anderen Personen sei nicht relevant "für die vor- liegende Beurteilung". 6.3. Dass der Beschwerdeführer die von B._____ verweigerte Kontaktauf- nahme mit der besagten Brandstiftung vom 10. April 2025 quittiert zu haben scheint, mutet äusserst befremdlich an und lässt ihn unberechenbar und - 17 - gefährlich erscheinen. Hieran ändert nichts, dass es zwischen dem 10. und 19. April 2025 zu keinen weiteren Vorkommnissen kam. Die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung in naher Zukunft erneut in ähnlicher oder noch gravierenderer Weise gegen B._____ vorge- hen und ihn dabei auch in seiner physischen Integrität schwer beeinträch- tigen könnte, erscheint deswegen nicht weniger akut. Die von der Staats- anwaltschaft Baden angestrebte psychiatrische Beurteilung des Beschwer- deführers ist sachlich begründet. Zumindest bis zum Vorliegen einer ersten psychiatrischen Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in Form eines Kurzgutachtens ist der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr zu bejahen. Bis dahin lässt sich auch nicht verläss- lich beurteilen, ob der qualifizierten Wiederholungsgefahr mit Ersatzmass- nahmen ausreichend Rechnung getragen werden kann. Auch ansonsten ist nichts ersichtlich, was die vom Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau angeordnete Untersuchungshaft unverhältnis- mässig erscheinen liesse. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 18 - Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard