Andere Gründe, welche die angeordnete Untersuchungshaft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die von der Vorinstanz angeordnete Untersuchungshaft bis einstweilen am 25. März 2025 erweist sich nach dem Erwogenen als verhältnismässig. 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.