auch keine konkreten Ersatzmassnahmen geltend. Dass bereits sämtliche Beweise erhoben worden seien bzw. die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau keine weiteren Beweisabnahmen in Aussicht gestellt habe, ist mit Blick auf den vorliegend bejahten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht weiter von Bedeutung. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Verurteilung wegen (versuchter) sexueller Nötigung eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens und angesichts der vorliegend untersuchten Tathandlung droht mit der erstmaligen Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten auch keine Überhaft.