5.4. Mit der Vorinstanz sind keine milderen Massnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersichtlich, welche geeignet wären, der vorliegend bestehenden Fluchtgefahr genügend entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz keinen Wohnsitz, kein soziales Umfeld und weist auch sonst keine Bezugspunkte zur Schweiz auf. Der Beschwerdeführer macht denn -7-