5.3. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, mit der Anordnung der dreimonatigen Untersuchungshaft werde das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt. Die Beweise seien bereits gesichert. Es werde auch nicht aufgezeigt, welche Beweismittel noch erhoben werden müssten. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten nachgewiesen werden könnte, müsse sein Verschulden als leicht eingestuft werden. Der Beschwerdeführer kenne die Geschädigte zudem nicht. Die Anordnung der Untersuchungshaft erweise sich daher als nicht angemessen.