5.2. Die Vorinstanz begründete die Verhältnismässigkeit der von ihr angeordneten Untersuchungshaft im Wesentlichen damit, dass vorliegend keine milderen Massnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersichtlich seien, die den Zweck der Haft ausreichend zu gewährleisten vermöchten. Die Strafuntersuchung befinde sich noch im Anfangsstadium. Im vorliegenden Fall sei aufgrund des Strafrahmens der untersuchten Tatbestände nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde. Es bestehe daher nicht die Gefahr der Überhaft.