dass der Beschwerdeführer erneut untertauchen werde, um sich dem Strafverfahren zu entziehen. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr sei daher zu bejahen. Nachdem der Beschwerdeführer den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr mit Beschwerde nicht anficht, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Untersuchungshaft.