4. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung weiter aus, der Beschwerdeführer sei von Saudi-Arabien und habe Wohnsitz in Frankreich. Über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfüge er nicht. Er verfüge weder über ein soziales Umfeld noch Bezugspunkte zur Schweiz. Zudem bestehe eine Wegweisungsverfügung des Kantons Uri vom 7. Dezember 2024 sowie ein am 13. Dezember 2024 durch das Staatssekretariat für Migration verfügtes vierjähriges Einreiseverbot, wobei dieser Verfügung entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Dezember 2024 als untergetaucht gelte. Es sei daher ernsthaft zu befürchten, -6-