Andere Beweggründe sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Seine Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 26. Dezember 2024, der zufolge er ihr nur habe helfen wollen, das auf den Boden gefallene Smartphone aufzuheben, er habe nichts gemacht (Protokoll der delegierten Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 26. Dezember 2024, Frage 12) bzw. er sei nur hingefallen, weil sich der Zug bewegt habe, er habe dann wieder versucht aufzustehen (Frage 15), erweisen sich angesichts der Videoaufnahmen als Schutzbehauptungen.