Im noch frühen Stadium des vorliegenden Strafverfahrens lässt sich dieses Vorgehen des Beschwerdeführers einzig mit einem sexuell orientierten Motiv bzw. mit der Absicht, die Duldung einer sexuellen Handlung zu erzwingen, erklären. Andere Beweggründe sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.