Gestützt auf diese Aktenlage ist mit der Vorinstanz der dringende Tatverdacht der (versuchten) sexuellen Nötigung zu bejahen. Der Beschwerdeführer stürzte sich unvermittelt auf die ihm zuvor nicht bekannte B._____, ohne dass diese in irgendeiner Form Anlass zu einer solchen Reaktion gegeben hätte, legte sich auf diese und fixierte sie in einer Weise, dass er sich mit seinem Kopf bzw. Mund ihrem Kopf bzw. Mund nähern konnte. Im noch frühen Stadium des vorliegenden Strafverfahrens lässt sich dieses Vorgehen des Beschwerdeführers einzig mit einem sexuell orientierten Motiv bzw. mit der Absicht, die Duldung einer sexuellen Handlung zu erzwingen, erklären.