In Bezug auf den Tatvorwurf der (versuchten) sexuellen Nötigung sei darauf hinzuweisen, dass für die Anordnung der Untersuchungshaft keine rechtsgenüglich nachgewiesene (sexuelle) Absicht vorliegen müsse. Es müsse ein dringender Tatverdacht bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens vorliegen, wobei keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen sei. Es genüge der Nachweis von Verdachtsmomenten. Für die diesbezügliche Begründung werde vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung sowie die bis anhin vorliegenden Akten verwiesen.