3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält mit Beschwerdeantwort dagegen, der Vorwurf der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts bilde selbstredend nicht die Grundlage für den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, was die Vorinstanz im Übrigen auch entsprechend festgehalten habe. In Bezug auf den Tatvorwurf der (versuchten) sexuellen Nötigung sei darauf hinzuweisen, dass für die Anordnung der Untersuchungshaft keine rechtsgenüglich nachgewiesene (sexuelle) Absicht vorliegen müsse.