3.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Einreisesperre sei ihm erst am 26. Dezember 2024 eröffnet worden und die Wegweisungsverfügung vom 7. Dezember 2024 befinde sich nicht in den Akten, weshalb diesbezüglich kein genügender und dringender Tatverdacht vorliege. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht der sexuellen Nötigung solle er einerseits den Mund von B._____ zugehalten haben und andererseits versucht haben, sie zu küssen. Diese Kombination erscheine widersprüchlich. Eine sexuelle Absicht könne ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.