Bezüglich des Tatverdachtes der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts lasse sich anhand der Akten nicht mit abschliessender Sicherheit feststellen, ob die Wegweisungsverfügung vom 7. Dezember 2024 – welche sich nicht in den Akten befinde – nur den Kanton Uri oder die ganze Schweiz betreffe. Auch sei dem Beschwerdeführer die Einreisesperre erst am 26. Dezember 2024 eröffnet worden. -4-