Damit sei der Tatverdacht der (versuchten) sexuellen Nötigung von ausreichender Intensität erfüllt. Inwieweit der Übergriff des Beschwerdeführers sexuell motiviert gewesen sei, habe die laufende Strafuntersuchung zu zeigen. Aktuell würden keine Hinweise vorliegen, die auf eine andere Absicht des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Bezüglich des Tatverdachtes der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts lasse sich anhand der Akten nicht mit abschliessender Sicherheit feststellen, ob die Wegweisungsverfügung vom 7. Dezember 2024 – welche sich nicht in den Akten befinde – nur den Kanton Uri oder die ganze Schweiz betreffe.