3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) führte zur Begründung der Haftanordnung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer werde gestützt auf die Aussagen von B._____ sowie die von der SBB AG erstellten Bilder der Videoüberwachung dringend verdächtigt, die ihm unbekannte B._____ am 25. Dezember 2024 in einem Zug angesprochen, sich daraufhin unvermittelt auf sie gestürzt und diese mit beiden Händen über mehrere Sekunden festgehalten zu haben, wobei er mit seinem Gesicht ganz nah an das Gesicht des Opfers zu gelangen versucht habe. Damit sei der Tatverdacht der (versuchten) sexuellen Nötigung von ausreichender Intensität erfüllt.