2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. Dezember 2024 bis einstweilen am 25. März 2025 in Untersuchungshaft versetzt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 7. Januar 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Baden vom 29.12.2024 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.