Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.11 (HA.2024.653; STA.2024.12694) Art. 22 Entscheid vom 22. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 29. Dezember 2024 betreffend Antrag auf Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) ein Strafverfahren wegen (gegebenenfalls versuchter) se- xueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 StGB), rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). Am 25. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. 2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer auf Antrag der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. Dezember 2024 bis einstweilen am 25. März 2025 in Untersuchungshaft versetzt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 7. Januar 2025 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2025 bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Baden vom 29.12.2024 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlas- sen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Als verhaftete Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. Dezember 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. -3- 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Die Untersu- chungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrecht- erhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringen- den Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs-)Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Untersuchungs-)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) führte zur Begründung der Haftanordnung im Wesentlichen aus, der Be- schwerdeführer werde gestützt auf die Aussagen von B._____ sowie die von der SBB AG erstellten Bilder der Videoüberwachung dringend verdäch- tigt, die ihm unbekannte B._____ am 25. Dezember 2024 in einem Zug an- gesprochen, sich daraufhin unvermittelt auf sie gestürzt und diese mit bei- den Händen über mehrere Sekunden festgehalten zu haben, wobei er mit seinem Gesicht ganz nah an das Gesicht des Opfers zu gelangen versucht habe. Damit sei der Tatverdacht der (versuchten) sexuellen Nötigung von ausreichender Intensität erfüllt. Inwieweit der Übergriff des Beschwerdefüh- rers sexuell motiviert gewesen sei, habe die laufende Strafuntersuchung zu zeigen. Aktuell würden keine Hinweise vorliegen, die auf eine andere Ab- sicht des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Bezüglich des Tat- verdachtes der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts lasse sich anhand der Akten nicht mit abschliessender Sicherheit feststel- len, ob die Wegweisungsverfügung vom 7. Dezember 2024 – welche sich nicht in den Akten befinde – nur den Kanton Uri oder die ganze Schweiz betreffe. Auch sei dem Beschwerdeführer die Einreisesperre erst am 26. Dezember 2024 eröffnet worden. -4- 3.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Einreise- sperre sei ihm erst am 26. Dezember 2024 eröffnet worden und die Weg- weisungsverfügung vom 7. Dezember 2024 befinde sich nicht in den Akten, weshalb diesbezüglich kein genügender und dringender Tatverdacht vor- liege. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht der sexuellen Nötigung solle er einerseits den Mund von B._____ zugehalten haben und anderer- seits versucht haben, sie zu küssen. Diese Kombination erscheine wider- sprüchlich. Eine sexuelle Absicht könne ihm nicht rechtsgenüglich nachge- wiesen werden. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält mit Beschwerdeantwort dage- gen, der Vorwurf der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Auf- enthalts bilde selbstredend nicht die Grundlage für den Antrag auf Anord- nung der Untersuchungshaft, was die Vorinstanz im Übrigen auch entspre- chend festgehalten habe. In Bezug auf den Tatvorwurf der (versuchten) sexuellen Nötigung sei darauf hinzuweisen, dass für die Anordnung der Untersuchungshaft keine rechtsgenüglich nachgewiesene (sexuelle) Ab- sicht vorliegen müsse. Es müsse ein dringender Tatverdacht bezüglich ei- nes Verbrechens oder Vergehens vorliegen, wobei keine erschöpfende Ab- wägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen sei. Es genüge der Nachweis von Verdachtsmomenten. Für die diesbezüg- liche Begründung werde vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung sowie die bis anhin vorliegenden Akten verwiesen. 3.4. Den sich in den Akten befindlichen Videoaufzeichnungen der Videoüber- wachungsanlage des Zuges (vgl. Videodatei 1_05.avi und 1_06.avi; Zeit- stempel jeweils 22:13:20 bis 22:14:30) ist zu entnehmen, dass sich der Be- schwerdeführer dem Zugabteil von B._____ im ansonsten leeren Zugwa- gen annäherte und diese ansprach. B._____ stand daraufhin auf und zeigte mit ihrer Hand in eine Richtung, um den Beschwerdeführer auf etwas hin- zuweisen. Nachdem der Beschwerdeführer zuerst in die von B._____ ge- zeigte Richtung blickte, drehte er sich anschliessend zu ihr zurück, packte sie unvermittelt mit beiden Händen und drückte sie hinunter auf den Sitz des Zugabteils, auf welchem sie zuvor gesessen hatte. B._____ versuchte sich zu wehren, woraufhin sich der Beschwerdeführer mit seinem ganzen Körpergewicht auf sie legte. Der Beschwerdeführer versuchte sie auf diese Weise zu fixieren und näherte sich dabei mit seinem Kopf ihrem Kopf. Nach einigen Sekunden konnte B._____ sich teilweise lösen und vom Sitz weg- rollen bzw. unter dem auf ihr liegenden Beschwerdeführer wegrutschen, sodass sie aufstehen konnte. Der sich zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Sitz befindende Beschwerdeführer hielt sie daraufhin noch einige Sekun- den mit den Händen an der Jacke fest und liess sie dann los, sodass sie in den nächsten Zugwagen flüchten konnte, wo zwischenzeitlich andere -5- Zugpassagiere auf den Vorfall – mutmasslich aufgrund der Schreie von B._____ – aufmerksam geworden sind. An der delegierten Einvernahme vom 26. Dezember 2024 sagte B._____, deren Aussagen über den Ablauf des Vorfalls sich mit den Videoaufnahmen decken, aus, der Beschwerde- führer habe sie am Anfang gefragt, ob dies die zweite Klasse sei und woher sie komme. Nachdem sie das gesagt habe, habe er sie plötzlich angegriffen (Protokoll der delegierten Einvernahme mit B._____ vom 26. Dezember 2024, Frage 1). Weiter sagte sie aus, nachdem er ihren Mund zugehalten habe und auf sie gefallen sei, habe er versucht, mit seinem Gesicht und seinem Mund nahe an ihren Mund zu kommen (Frage 10). Er habe mehr- mals versucht, sich mit seinem Gesicht an sie anzunähern und habe sie mit seinem ganzen Gewicht nach unten gedrückt (Frage 18). Sie habe ge- dacht, er wolle sie vergewaltigen (Frage 23). Gestützt auf diese Aktenlage ist mit der Vorinstanz der dringende Tatver- dacht der (versuchten) sexuellen Nötigung zu bejahen. Der Beschwerde- führer stürzte sich unvermittelt auf die ihm zuvor nicht bekannte B._____, ohne dass diese in irgendeiner Form Anlass zu einer solchen Reaktion ge- geben hätte, legte sich auf diese und fixierte sie in einer Weise, dass er sich mit seinem Kopf bzw. Mund ihrem Kopf bzw. Mund nähern konnte. Im noch frühen Stadium des vorliegenden Strafverfahrens lässt sich dieses Vorgehen des Beschwerdeführers einzig mit einem sexuell orientierten Mo- tiv bzw. mit der Absicht, die Duldung einer sexuellen Handlung zu erzwin- gen, erklären. Andere Beweggründe sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Seine Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 26. Dezember 2024, der zufolge er ihr nur habe helfen wollen, das auf den Boden gefallene Smartphone aufzu- heben, er habe nichts gemacht (Protokoll der delegierten Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 26. Dezember 2024, Frage 12) bzw. er sei nur hingefallen, weil sich der Zug bewegt habe, er habe dann wieder versucht aufzustehen (Frage 15), erweisen sich angesichts der Videoaufnahmen als Schutzbehauptungen. Nach dem Erwogenen ist mit der Vorinstanz zum jetzigen Zeitpunkt der dringende Tatverdacht der (versuchten) sexuellen Nötigung zu bejahen. 4. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung weiter aus, der Be- schwerdeführer sei von Saudi-Arabien und habe Wohnsitz in Frankreich. Über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfüge er nicht. Er ver- füge weder über ein soziales Umfeld noch Bezugspunkte zur Schweiz. Zu- dem bestehe eine Wegweisungsverfügung des Kantons Uri vom 7. Dezem- ber 2024 sowie ein am 13. Dezember 2024 durch das Staatssekretariat für Migration verfügtes vierjähriges Einreiseverbot, wobei dieser Verfügung entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. De- zember 2024 als untergetaucht gelte. Es sei daher ernsthaft zu befürchten, -6- dass der Beschwerdeführer erneut untertauchen werde, um sich dem Straf- verfahren zu entziehen. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr sei da- her zu bejahen. Nachdem der Beschwerdeführer den besonderen Haftgrund der Fluchtge- fahr mit Beschwerde nicht anficht, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeord- neten Untersuchungshaft. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an ihrer Stelle eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Zu beachten ist auch das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). 5.2. Die Vorinstanz begründete die Verhältnismässigkeit der von ihr angeord- neten Untersuchungshaft im Wesentlichen damit, dass vorliegend keine milderen Massnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersichtlich seien, die den Zweck der Haft ausreichend zu gewährleisten vermöchten. Die Straf- untersuchung befinde sich noch im Anfangsstadium. Im vorliegenden Fall sei aufgrund des Strafrahmens der untersuchten Tatbestände nicht auszu- schliessen, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde. Es bestehe daher nicht die Gefahr der Überhaft. 5.3. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, mit der Anord- nung der dreimonatigen Untersuchungshaft werde das Prinzip der Verhält- nismässigkeit verletzt. Die Beweise seien bereits gesichert. Es werde auch nicht aufgezeigt, welche Beweismittel noch erhoben werden müssten. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten nachgewie- sen werden könnte, müsse sein Verschulden als leicht eingestuft werden. Der Beschwerdeführer kenne die Geschädigte zudem nicht. Die Anordnung der Untersuchungshaft erweise sich daher als nicht angemessen. 5.4. Mit der Vorinstanz sind keine milderen Massnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersichtlich, welche geeignet wären, der vorliegend bestehenden Fluchtgefahr genügend entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz keinen Wohnsitz, kein soziales Umfeld und weist auch sonst keine Bezugspunkte zur Schweiz auf. Der Beschwerdeführer macht denn -7- auch keine konkreten Ersatzmassnahmen geltend. Dass bereits sämtliche Beweise erhoben worden seien bzw. die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau keine weiteren Beweisabnahmen in Aussicht gestellt habe, ist mit Blick auf den vorliegend bejahten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht weiter von Bedeutung. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Verurteilung wegen (versuchter) sexueller Nötigung eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geld- strafe. Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens und angesichts der vorliegend untersuchten Tathandlung droht mit der erstmaligen Anord- nung von Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten auch keine Überhaft. Andere Gründe, welche die angeordnete Untersuchungshaft als unverhält- nismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Be- schwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die von der Vorinstanz angeord- nete Untersuchungshaft bis einstweilen am 25. März 2025 erweist sich nach dem Erwogenen als verhältnismässig. 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzu- weisen ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung seiner amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz