4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 418 StPO). Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.