Zusammengefasst bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte im Umgang mit den Beschwerdeführern die Machtbefugnisse, welche ihr ihr Amt verleiht, unrechtmässig angewendet hat. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist damit offensichtlich nicht erfüllt. 3.3.3. Nachdem der Beschuldigten kein zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht (E. 3.2.1 und E. 3.3.2) vorzuwerfen ist, ist auch der Tatbestand der Nötigung, sofern dieser überhaupt unabhängig von einem Amtsmissbrauch beanzeigt wurde, mangels Rechtswidrigkeit offensichtlich nicht erfüllt. -9- 3.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.