Schliesslich wurden sie als Steuerpflichtige in den Mahnungen auf die drohenden Rechtsnachteile (Möglichkeit der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen bzw. die Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten) hingewiesen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2025 vom 4. April 2025 E. 3.2.3). Die Schilderungen der Beschwerdeführer beruhen einzig auf ihrem Verständnis der Verfahrenspflichten von Steuerpflichtigen, was aber nicht massgebend ist. Objektiv betrachtet liegen keinerlei Hinweise für schikanöses Verhalten der Beschuldigten durch Einfordern von offensichtlich sachfremden Unterlagen vor.