Beilage zur Strafanzeige vom 27. Januar 2025). Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Steuerpflichtige zwar nachfragen darf, auf Verlangen der Veranlagungsbehörde aber insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen muss (vgl. § 182 Abs. 2 StG/AG). Schliesslich wurden sie als Steuerpflichtige in den Mahnungen auf die drohenden Rechtsnachteile (Möglichkeit der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen bzw. die Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten) hingewiesen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2025 vom 4. April 2025 E. 3.2.3).