Im steuerrechtlichen Verfahren ist nicht über strafrechtliche Tatbestände zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2024 vom 24. Januar 2025 E. 5.2) und umgekehrt im strafrechtlichen Verfahren nicht über steuerrechtliche Tatbestände. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erfolgt durch die Nichtanhandnahme bzw. deren Überprüfung keine strafrechtliche Vorwegnahme in Bezug auf das beim Spezialverwaltungsgericht hängige steuerrechtliche Verfahren. 3.3.2. Es ist zu prüfen, ob sich aufgrund der Akten ein Verdacht auf Amtsmissbrauch durch die Beschuldigte im Sinne von Art. 312 StGB begründen lässt. -8-