3.3. 3.3.1. Ob die Beschwerdeführer zu Recht zur Aktenergänzung der Buchprüfung der Steuerjahre 2020, 2021 und 2022 aufgefordert wurden, wird im steuerrechtlichen Verfahren zu klären sein (nach Darstellung der Beschwerdeführer haben sie am 27. Januar 2025 Rekurs gegen die Einsprache-Ent- scheide der Steuerkommission [...] vom 18. November 2024 erhoben; vgl. Beilage zur Strafanzeige vom 27. Januar 2025). Im steuerrechtlichen Verfahren ist nicht über strafrechtliche Tatbestände zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2024 vom 24. Januar 2025 E. 5.2) und umgekehrt im strafrechtlichen Verfahren nicht über steuerrechtliche Tatbestände.