Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz. Beim Täter bedarf es zum einen der Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Zum anderen muss er in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder in der Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 und N. 22 zu Art. 312 StGB; BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 m.w.H.). -7-