Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 m.w.H.). Der Tatbestand ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1 m.w.H.). Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.