Eine strafrechtliche Vorwegnahme durch Nichtanhandnahme erscheine sachlich nicht gerechtfertigt. Schliesslich beschränke sich die Begründung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf formale Aspekte, ohne das Gesamtbild und das für sie belastende Verhalten im Detail zu prüfen. 3.1.3. In ihren Stellungnahmen verweisen sowohl die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau als auch die Beschuldigte auf die Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung.