nachvollziehbar und rechtlich unhaltbar hielten. Sie seien weder ordnungsgemäss angehört noch über die massgeblichen Änderungen informiert worden. Das Verhalten der Beschuldigten wirke willkürlich und schikanös, nachdem ihnen zuerst mitgeteilt worden sei, es handle sich lediglich um eine kleine Korrektur und danach Dokumente eingefordert worden seien, welche die Beschuldigte bereits beim Besuchstermin habe einsehen können. Die Angelegenheit sei noch nicht abschliessend beurteilt. Eine strafrechtliche Vorwegnahme durch Nichtanhandnahme erscheine sachlich nicht gerechtfertigt.