Dies, zumal keine Hinweise für schikanöses Verhalten der Beschuldigten, beispielsweise durch Einfordern von offensichtlich sachfremden Unterlagen, vorlägen. Zusammengefasst bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte im Umgang mit den Beschwerdeführern die Machtbefugnisse, welche ihr ihr Amt verliehen habe, unrechtmässig angewendet habe. Angesichts dieses Umstands könne auf die Prüfung der weiteren Tatbestandselemente von Art. 312 StGB verzichtet werden. Aus der Anzeige vom 27. Januar 2025 lasse sich auch kein anderweitiges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Beschuldigten ableiten.