Viel eher sei es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die Beschuldigte davon zu überzeugen, bereits genügend Dokumente für eine Steuerveranlagung offengelegt zu haben. Wie sich die Sache diesbezüglich darstelle, sei für das Strafverfahren unbeachtlich und werde durch die zuständigen Instanzen in den steuerrechtlichen Verfahren zu prüfen sein. Dies, zumal keine Hinweise für schikanöses Verhalten der Beschuldigten, beispielsweise durch Einfordern von offensichtlich sachfremden Unterlagen, vorlägen.