3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, dass aus den Unterlagen nicht hervorgehe, inwiefern die Beschuldigte ihre Amtsgewalt missbraucht haben und unrechtmässig Machtbefugnisse zum Nachteil der Beschwerdeführer angewendet haben soll. Viel eher liessen die Unterlagen darauf schliessen, dass die Beschuldigte nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und in Einklang mit dem kantonalen Steuergesetz vorgegangen sei. So habe sie nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie den Beschwerdeführern am 30. Juni 2024 keine weitere Fristerstreckung gewährt habe.