Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer bislang auf die Möglichkeit einer Konstituierung als Privatkläger hingewiesen worden sind, womit sie zur Beschwerde zuzulassen sind. Im Übrigen kann die Erhebung der Beschwerde nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Beschwerdeführer i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen wollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; vgl. LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 118 StPO). Die Beschwerdeführer sind damit legitimiert, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten.