2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 15. April 2025 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs "in Form von ungerechtfertigter Schädigung und unzulässiger Nötigung durch diverse Forderungen", was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 22. April 2025 genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen diese ihnen am 29. April 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung reichten A._____ und B._____ am 6. Mai 2025 (Postaufgabe) Beschwerde ein mit den Anträgen auf Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. April 2025 sowie der Eröffnung eines Strafverfahrens mit Durchführung der nötigen Ermittlungen gegen die Beschuldigte.