Auch sei ihnen eine Veranlagung zugestellt worden, die nicht der Realität entspreche. Die ganze Angelegenheit sei aktuell vor dem Spezialverwaltungsgericht hängig. Zusammenfassend stelle das Verhalten der Beschuldigten eine systematische Ausnutzung von Machtbefugnissen dar, weshalb sie sich der Nötigung und der "ungerechtfertigten Schädigung" gemäss Art. 312 StGB strafbar gemacht habe. 1.2. Am 20. Februar 2025 übernahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zuständigkeitshalber das Verfahren.