Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.119 (STA.2025.1425) Art. 239 Entscheid vom 13. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […], führer 1 […] Beschwerde- B._____, […], führerin 2 […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte C._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 15. April 2025 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 27. Januar 2025 erstatteten A._____ und B._____ bei der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige gegen C._____ vom Kantonalen Steueramt (nachfolgend Beschuldigte) wegen "Amtsmissbrauchs, konkret in Form von ungerechtfertigter Schädigung und unzulässiger Nötigung durch diverse Forderungen". Sie machten geltend, die Beschuldigte habe im Auftrag der örtlichen Steuerbehörde am 14. Februar 2024 eine Überprü- fung der selbständigen Erwerbstätigkeiten von ihnen durchgeführt und da- raufhin Buchungen, welche durch das örtliche Steueramt akzeptiert worden seien, nicht mehr akzeptiert und die Zustellung von weiteren Dokumenten gefordert. Sie seien zudem nur ungenügend angehört worden. Stattdessen seien die Forderungen des Kantonalen Steueramts wiederholt und schluss- endlich je ein Strafbefehl wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gegen sie erlassen worden. Dagegen hätten sie Einsprache erhoben. Auch sei ihnen eine Veranlagung zugestellt worden, die nicht der Realität entspre- che. Die ganze Angelegenheit sei aktuell vor dem Spezialverwaltungsge- richt hängig. Zusammenfassend stelle das Verhalten der Beschuldigten eine systematische Ausnutzung von Machtbefugnissen dar, weshalb sie sich der Nötigung und der "ungerechtfertigten Schädigung" gemäss Art. 312 StGB strafbar gemacht habe. 1.2. Am 20. Februar 2025 übernahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zuständigkeitshalber das Verfahren. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 15. April 2025 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen die Beschuldigte wegen Amts- missbrauchs "in Form von ungerechtfertigter Schädigung und unzulässiger Nötigung durch diverse Forderungen", was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 22. April 2025 genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen diese ihnen am 29. April 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung reichten A._____ und B._____ am 6. Mai 2025 (Postaufgabe) Be- schwerde ein mit den Anträgen auf Aufhebung der Nichtanhandnahmever- fügung vom 15. April 2025 sowie der Eröffnung eines Strafverfahrens mit Durchführung der nötigen Ermittlungen gegen die Beschuldigte. 3.2. Am 23. Mai 2025 leisteten die Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 14. Mai 2025 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in -3- Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten ein- geforderte Sicherheit von Fr. 1'000.00. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 10. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zuläs- sig. 1.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorver- fahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können ei- ne Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Nichtanhandnahme oder Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat. Die Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Ent- sprechend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung -4- nach Art. 309 StPO zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 1 m.w.H; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 118 StPO). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer bislang auf die Möglichkeit einer Konstituierung als Privatkläger hingewiesen worden sind, womit sie zur Beschwerde zuzulassen sind. Im Übrigen kann die Er- hebung der Beschwerde nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Beschwerdeführer i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren betei- ligen wollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; vgl. LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 118 StPO). Die Beschwerdeführer sind damit legitimiert, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten. 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte, genügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft hingegen die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Unter- suchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aus- sichtslos erscheint. Das Prinzip von "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist -5- oder nicht bestraft werden kann (ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und 8 zu Art. 310 StPO). Die Strafbehörde prüft dies von Amtes wegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Es muss sich allein aus den Akten ersichtlich um sachver- haltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Obschon das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, kann eine Nichtanhandnahme auch ver- fügt werden, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 5a zu Art. 310 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung fest, dass aus den Unterlagen nicht hervorgehe, in- wiefern die Beschuldigte ihre Amtsgewalt missbraucht haben und unrecht- mässig Machtbefugnisse zum Nachteil der Beschwerdeführer angewendet haben soll. Viel eher liessen die Unterlagen darauf schliessen, dass die Beschuldigte nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und in Einklang mit dem kantonalen Steuergesetz vorgegangen sei. So habe sie nicht rechtsmiss- bräuchlich gehandelt, indem sie den Beschwerdeführern am 30. Juni 2024 keine weitere Fristerstreckung gewährt habe. Den Akten sei sodann mit- nichten zu entnehmen, dass die Beschuldigte die Anfragen der Beschwer- deführer unbeachtet gelassen habe und diese keine Gelegenheit gehabt hätten, ihre Standpunkte einzubringen. Viel eher sei es den Beschwerde- führern nicht gelungen, die Beschuldigte davon zu überzeugen, bereits ge- nügend Dokumente für eine Steuerveranlagung offengelegt zu haben. Wie sich die Sache diesbezüglich darstelle, sei für das Strafverfahren unbeacht- lich und werde durch die zuständigen Instanzen in den steuerrechtlichen Verfahren zu prüfen sein. Dies, zumal keine Hinweise für schikanöses Ver- halten der Beschuldigten, beispielsweise durch Einfordern von offensicht- lich sachfremden Unterlagen, vorlägen. Zusammengefasst bestünden kei- nerlei Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte im Umgang mit den Beschwer- deführern die Machtbefugnisse, welche ihr ihr Amt verliehen habe, unrecht- mässig angewendet habe. Angesichts dieses Umstands könne auf die Prü- fung der weiteren Tatbestandselemente von Art. 312 StGB verzichtet wer- den. Aus der Anzeige vom 27. Januar 2025 lasse sich auch kein anderwei- tiges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Beschuldigten ableiten. 3.1.2. Mit Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, dass sie die Ein- schätzung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau für nicht -6- nachvollziehbar und rechtlich unhaltbar hielten. Sie seien weder ordnungs- gemäss angehört noch über die massgeblichen Änderungen informiert wor- den. Das Verhalten der Beschuldigten wirke willkürlich und schikanös, nachdem ihnen zuerst mitgeteilt worden sei, es handle sich lediglich um eine kleine Korrektur und danach Dokumente eingefordert worden seien, welche die Beschuldigte bereits beim Besuchstermin habe einsehen kön- nen. Die Angelegenheit sei noch nicht abschliessend beurteilt. Eine straf- rechtliche Vorwegnahme durch Nichtanhandnahme erscheine sachlich nicht gerechtfertigt. Schliesslich beschränke sich die Begründung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf formale Aspekte, ohne das Ge- samtbild und das für sie belastende Verhalten im Detail zu prüfen. 3.1.3. In ihren Stellungnahmen verweisen sowohl die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau als auch die Beschuldigte auf die Ausführungen in der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. 3.2. 3.2.1. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 312 StGB). Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 m.w.H.). Der Tatbestand ist einschränkend da- hingehend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwen- det, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht ge- schehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1 m.w.H.). Allerdings liegt ein Amts- missbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nach- hinein (etwa im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz. Beim Täter bedarf es zum einen der Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtge- mäss aus. Zum anderen muss er in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder in der Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 und N. 22 zu Art. 312 StGB; BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 m.w.H.). -7- 3.2.2. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Das Zwangsmittel der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Die weite Um- schreibung des Nötigungstatbestandes (in Form der Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit") hat zudem zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtferti- gungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nöti- gung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 2.2 und 3.4). 3.3. 3.3.1. Ob die Beschwerdeführer zu Recht zur Aktenergänzung der Buchprüfung der Steuerjahre 2020, 2021 und 2022 aufgefordert wurden, wird im steuer- rechtlichen Verfahren zu klären sein (nach Darstellung der Beschwerdefüh- rer haben sie am 27. Januar 2025 Rekurs gegen die Einsprache-Ent- scheide der Steuerkommission [...] vom 18. November 2024 erhoben; vgl. Beilage zur Strafanzeige vom 27. Januar 2025). Im steuerrechtlichen Ver- fahren ist nicht über strafrechtliche Tatbestände zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2024 vom 24. Januar 2025 E. 5.2) und umgekehrt im strafrechtlichen Verfahren nicht über steuerrechtliche Tatbestände. Ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführer erfolgt durch die Nichtan- handnahme bzw. deren Überprüfung keine strafrechtliche Vorwegnahme in Bezug auf das beim Spezialverwaltungsgericht hängige steuerrechtliche Verfahren. 3.3.2. Es ist zu prüfen, ob sich aufgrund der Akten ein Verdacht auf Amtsmiss- brauch durch die Beschuldigte im Sinne von Art. 312 StGB begründen lässt. -8- Ein zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht durch die Beschuldigte könnte von vornherein nur dann vorliegen, wenn sie nicht nach rechtsstaat- lichen Grundsätzen und in Einklang mit dem kantonalen Steuergesetz vor- gegangen wäre bzw. wenn konkret eine Mitwirkungspflicht der Beschwer- deführer in Bezug auf die fraglichen Unterlagen verneint würde. Dies ist indessen gestützt auf die Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen nach § 180 ff. StG/AG nicht der Fall (vgl. zum kaskadenartigen Einfordern der Steuererklärung für die harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2025 vom 4. April 2025 E. 3.2.1 und 3.2.2 mit Verweis auf die Mitwirkungspflichten gemäss Art. 42 Abs. 1 StHG). Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie seien weder ordnungsge- mäss angehört noch über die massgeblichen Änderungen informiert wor- den, kann ihnen nicht gefolgt werden. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer mehrere Gelegenheiten wahrgenommen haben für Stellungnahmen, die Darlegung ihrer Sichtweise und das Einreichen von Unterlagen (E-Mails vom 13. Februar 2024, 13. März 2024 und 30. Juni 2024 betreffend die verlangten Akten; Beilagen zur Strafanzeige vom 27. Januar 2025) und die Beschuldigte darauf auch reagiert hat (vgl. E-Mails vom 13. Februar 2025 sowie die 1. Mahnung vom 9. April 2024; Beilage zur Strafanzeige vom 27. Januar 2025). Die Beschwerdeführer ver- kennen, dass der Steuerpflichtige zwar nachfragen darf, auf Verlangen der Veranlagungsbehörde aber insbesondere mündlich oder schriftlich Aus- kunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen so- wie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen muss (vgl. § 182 Abs. 2 StG/AG). Schliesslich wurden sie als Steuerpflichtige in den Mah- nungen auf die drohenden Rechtsnachteile (Möglichkeit der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen bzw. die Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten) hingewiesen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2025 vom 4. April 2025 E. 3.2.3). Die Schilderungen der Be- schwerdeführer beruhen einzig auf ihrem Verständnis der Verfahrenspflich- ten von Steuerpflichtigen, was aber nicht massgebend ist. Objektiv betrach- tet liegen keinerlei Hinweise für schikanöses Verhalten der Beschuldigten durch Einfordern von offensichtlich sachfremden Unterlagen vor. Zusammengefasst bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschul- digte im Umgang mit den Beschwerdeführern die Machtbefugnisse, welche ihr ihr Amt verleiht, unrechtmässig angewendet hat. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist damit offensichtlich nicht erfüllt. 3.3.3. Nachdem der Beschuldigten kein zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht (E. 3.2.1 und E. 3.3.2) vorzuwerfen ist, ist auch der Tatbestand der Nötigung, sofern dieser überhaupt unabhängig von einem Amtsmissbrauch beanzeigt wurde, mangels Rechtswidrigkeit offensichtlich nicht erfüllt. -9- 3.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 418 StPO). Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflich- tiger Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 1'076.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 ver- rechnet, so dass sie der Obergerichtskasse noch Fr. 76.00 zu bezahlen haben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, - 10 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli