6. Die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilen bis zum 27. Juli 2025 angeordnete Untersuchungshaft ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene persönliche Beschwerde inkl. der von der amtlichen Verteidigerin erhobenen Beschwerdeergänzung erweist sich als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).