Es sind zudem keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche die derzeit bestehende Ausführungs- und Kollusionsgefahr wirksam bannen würden. Insbesondere genügt ein allfälliges Kontakt- und Rayonverbot nicht, um die drohenden Straftaten zu unterbinden. Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen auch verschiedene Therapien und Entzüge bereits abgebrochen zu haben bzw. aus Kliniken ausgebrochen zu sein (vgl. act. 96 Frage 19). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer an enge Auflagen im Rahmen von Ersatzmassnahen halten würde. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig.