Mit Blick auf die vorliegend ebenfalls zu bejahende Kollusionsgefahr droht mit der einstweilen bis zum 27. Juli 2025 angeordneten Untersuchungshaft auch keine Überhaft. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Verurteilung wegen Drohung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens und angesichts der vorliegend untersuchten (mehrfachen) Tathandlungen liegt mit der - 14 - erstmaligen Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten keine Überhaft vor.