Entscheidend ist, dass die Schwere der konkret zu befürchtenden Straftaten eine fachärztliche Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt und dass deshalb zumindest bis zum Vorliegen des Gutachtens bzw. der Vorabstellungnahme zur Gefährlichkeit die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismässig erscheint. Die Dauer der (einstweilen bis zum 27. Juli 2025) angeordneten Haft ist deshalb allein durch das erforderliche (Kurz-)Gutachten gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.5).